Satzung

Satzung des Sportvereins
Aufbau Parchim von 1970 e.V.

§ 1 Name. Sitz und Zweck

Der Sportverein (SV) führt den Namen SV“ Aufbau“ Parchim von 1970 eV.
Er wird unter der Nummer 20 des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Parchim geführt.
Er hat seinen Sitz in Parchim und ist Mitglied des Kreissportbundes Parchim e.V ..
Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breitensports, des Kinder- und Jugendsportes
und des Trainings- und Wettkampfbetriebes. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der an der Ausübung der sportlichen Betätigung in
unserem Sportverein interessiert ist. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Kinder bis 14 Jahren benötigen zur Aufnahme die Zustimmung des
Erziehungsberechtigten. Über Aufnahme neuer Abteilungen in den Sportverein
entscheidet die Jahreshauptversammlung des Sportvereins.

§ 3 Aufhebung der Mitgliedschaft

Die Aufhebung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Austrittserklärung. Der Ausschluss eines
Mitgliedes muss vom Vorstand des Sportvereins bestätigt werden. Mit dem
Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Sportverein.

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied über 14 Jahre hat das Stimmrecht. sowie das aktive und passive Wahlrecht.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet. Die
Beitragshöhe wird vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern in geeigneter
Weise bekannt gegeben. Die Beiträge sind halbjährlich jeweils zum 15.03. und
15.09. zu entrichten. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung
geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
Alle Beiträge, Spenden und Einnahmen sind auf das Konto des Sportvereins
einzuzahlen und durch den Vorstand zu verwalten. Die entsprechend dem
Mitgliederstand festgelegten Beiträge sind an den Kreissportbund, den
Landessportbund und die Fachverbände abzuführen.

§ 6 Organe des Sportvereins

Organe sind:
– die Jahreshauptversammlung des Sportvereins (mit allen Mitgliedern, die Stimmrecht haben)
– der Vorstand des Sportvereins
– die Leitungen der Abteilungen

Alle Beschlüsse dieser Organe werden ausgehend von der Teilnahme an der jeweiligen Beratung
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Organe sind ehrenamtlich.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, die diese zwei Wochen vor dem Termin
unter Mitteilung der Tagesordnung erhalten müssen oder durch öffentliche Bekanntmachung in der
hiesigen Presse, wobei auch die Bekanntmachung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
erfolgen soll. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Sportvereins, in dessen
Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über:

– die Genehmigung der Bilanzen und der Jahresrechnung
– die Entlastung des Vorstandes
– die Neuwahl des Vorstandes
– die Neuwahl des Vorstandes, dessen Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden
– Satzungsänderungen
– die Festlegungen der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Auflösung des Sportvereins
-Auflösung bzw. Neubildung von Abteilungen.

Die Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung erfordert eine einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Für einen Beschluss
– zur Änderung der Satzung
– Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins
ist eine Mehrheit von 75 % der Erschienenen notwendig.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 33,3 % aller Mitglieder die Stimmrecht haben, muss der Vorstand
unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eine Jahreshauptversammlung
einberufen. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Jahreshauptversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der ordentlichen
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von mindestens 3 Jahren gewählt. Die
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Blockwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt
sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Durch die Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist der geschäftsführende
Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich nach Maßnahmen der Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Leistungen der Abteilungen

Sie organisieren eigenständig die Sportarbeit und das Gemeinschaftsleben ihrer Abteilung.

§ 10 Vermögensverwaltung bei Auflösung des Sportvereins

Bei Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall Steuergünstige Zwecke fällt das Vermögen
an den Kreissportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 1 dieser Satzung
ausgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkraftsetzung.

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Sportvereins am 27.11.1992
be­schlossen und tritt am 28.11.1992 in Kraft.